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  • Ärztliche Schweigepflicht bei Abgabenprüfungen
    Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.
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  • Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug
    Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.
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  • Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen
    Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.
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  • Abgabenhinterziehung: Wer mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!
    Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend bestraft werden.
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  • All-Inclusive-Beherbergung: Welche Leistungen sind Nebenleistungen?
    Keine Nebenleistung einer Beherbergung sollen diverse Spa-Leistungen oder die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes sein. Diese würden somit nicht dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen.
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  • Elektronische Zustellung bei Wohnsitzwechsel
    Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt.
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  • Neuerungen bei der GmbH-Gründung
    Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger und zeitaufwändiger Akt. Seit dem 1.1.2019 besteht für den Unternehmer im Rahmen des Gründungsprozesses insoweit eine Erleichterung, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen.
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  • Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes
    Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.
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  • Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen
    Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.
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  • Private Nutzung von Betriebsvermögen
    Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
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WT Gruber Steuerberatung GmbH Salzburger Straße 5 4840 Vöcklabruck E-Mail: office(kwfat)wtgruber(kwfdot)at Tel.: +43 7672 24175
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