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  • Kleinunternehmerbefreiung bei unterjähriger Wohnsitzbegründung
    Bei einer Wohnungsvermietung ist die Kleinunternehmerregelung erst ab jenem Monat anzuwenden, in dem der Vermieter seinen Wohnsitz in Österreich begründet hat.
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  • Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes
    Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.
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  • Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen
    Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.
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  • Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe
    Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private steuerlich absetzen.
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  • Einschränkung des Freibetrages bei gemeinnützigen Vereinen
    Der Freibetrag für begünstigte Vereine von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte und nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu.
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  • Umsatzsteuer: Verschärfungen bei Nachweispflichten ab 1.1.2020
    Der Beschluss einiger Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission bringt signifikante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
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  • Ärztliche Schweigepflicht bei Abgabenprüfungen
    Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.
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  • Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug
    Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.
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  • Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen
    Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.
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  • Abgabenhinterziehung: Wer mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!
    Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend bestraft werden.
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