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  • Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern
    Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.
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  • Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung
    Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.
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  • Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten
    Das Öko-Sonderausgabenpauschale wurde um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.
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  • KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfängerbenennung
    Wenn ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt die Empfänger seiner Zahlungen nicht bekannt geben kann, hat die Behörde diese Betriebsausgaben zu streichen.
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  • Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen
    Werden Hotelzimmer kurzfristig storniert oder nicht in Anspruch genommen, müssen die Gäste oftmals dennoch das Zimmer bezahlen oder Stornogebühren leisten. Von den Tourismusbetrieben sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen solcher Entgelte zu beachten.
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  • Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen
    Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.
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  • Gemeinnützigkeit eines Vereins
    Gemeinnützige Vereine werden steuerlich begünstigt, wenn sie Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Vereine sind aber nur dann als gemeinnützig einzustufen, wenn sie bestimmte Zwecke verfolgen, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördern.
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  • Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht steuerbar
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft umsatzsteuerlich irrelevant sind und nicht zu einer Steuerpflicht führen.
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  • Großreparaturen bei umsatzsteuerfreier Veräußerung eines Gebäudes
    Um Diskussionen mit dem Finanzamt wegen zu berichtigender Vorsteuern zu vermeiden, sollten Sie bei Sanierungen im Gebäudebereich zeitnahe Dokumentationen machen und vorab klären, ob es sich bei dabei um eine Großreparatur handelt.
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  • Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten
    Land- und Forstwirte dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen "Zusatztätigkeiten" ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Betriebsführende, die solche land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, müssen ihre jährlichen Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30.4.2025 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.
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