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  • Steuerliche Neuerungen 2023
    2023 hat der Gesetzgeber neue Begünstigungen für Investitionen und Steuersenkungen vorgesehen. Wir geben Ihnen dazu einen Überblick.
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  • Umsatzsteuer: Strenge Formalismen beim Dreiecksgeschäft
    Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften muss der mittlere Unternehmer („Erwerber“) genau auf die geforderten Formalvorschriften achten.
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  • Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
    Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.
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  • Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt
    Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.
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  • Details zum Investitionsfreibetrag
    Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn.
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  • Wichtiges zur Belegaufbewahrung
    Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.
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  • Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung
    Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.
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  • Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen
    Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.
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  • Nicht vergessen: Diverse Meldungen sind im Februar fällig
    Im Februar sind einige Meldungen durchzuführen, die nicht vergessen werden sollten. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist nämlich als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
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  • Falscher Ausweis der Umsatzsteuer?
    Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet nicht den unrichtig ausgewiesenen USt-Betrag.
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