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  • Ausdehnung der begünstigten Kostenübernahme für „Öffi-Tickets
    Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021 Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.
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  • Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung
    Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.
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  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers
    Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.
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  • Aktualisierte FAQs zum Verlustersatz
    Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten zum Verlustersatz veröffentlicht.
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  • NPO-Unterstützungsfonds für 1. Halbjahr 2021
    Der NPO-Fonds zur Unterstützung von Non-Profit-Organisationen wurde verlängert und kann nun auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.
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  • Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine
    Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.
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  • Antrag auf Energieabgabenvergütung stellen!
    Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.
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  • Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers
    Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die anteiligen Sonderzahlungen.
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  • Grunderwerbsteuer-Erstattung bei Eintritt auflösender Bedingungen
    Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.
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  • Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung
    Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu.
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WT-Gruber Steuerberatung