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  • Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist
    Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
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  • Automatischer Austausch von Bankinformationen
    Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.
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  • Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes
    Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.
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  • Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung
    Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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  • Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig
    Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
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  • Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten
    Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 zum Buchwert – und damit einkommensteuerneutral – erfolgen.
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  • Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern
    Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.
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  • Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ
    Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann entnommen werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte.
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  • Erklärungspflichten für Jungunternehmer
    Als Neugründer steht man einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüber. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen kann empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen.
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  • Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft
    Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.
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