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  • Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt
    Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.
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  • Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²
    Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.
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  • Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023
    Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab dem 1.1.2025 einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt. Allerdings kann bereits ab dem 1.1.2023 der verringerte Satz für den Dienstgeberbeitrag angewendet werden.
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  • Energiekostenzuschuss: Nachfrist zur Voranmeldung
    Für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss sind weitere Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager möglich.
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  • Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach Betriebsaufgabe
    Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden
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  • Gewerblicher Grundstückhandel bei Verkauf von mehreren Parzellen in kurzer Zeit
    Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.
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  • Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge
    Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.
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  • Umsatzsteuer: Wahlrechte und Fristen zu Jahresbeginn beachten!
    Zu Beginn des Steuerjahres sollten insbesondere in der Umsatzsteuer Wahlrechte beachtet werden, die nur am Anfang des Jahres ausgeübt werden können.
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  • Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine
    Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht - insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
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  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie
    Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers und die Teuerungsprämie können bis zu einem bestimmten Höchstausmaß steuerfrei ausbezahlt werden.
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