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  • Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist
    Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.
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  • Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022
    Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.
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  • Verlängerung von Aufstellungs- und Firmenbuch-Offenlegungsfristen
    Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, müssen binnen spätestens fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch (elektronisch) einreichen und offenlegen.
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  • Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererklärung muss nicht strafbar sein
    Todesfallbeihilfen der Ärztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen Entscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erklären einer Todesfallbeihilfe um eine Abgabenhinterziehung handelt.
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  • Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen
    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.
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  • Immobilien: Geschenkt oder gekauft?
    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgeschäft erst dann gegeben, wenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft beträgt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im Familienbereich berücksichtigt werden.
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  • Degressive Abschreibung bis 31.12.2022 verlängert
    Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.
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  • Begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung bei außergerichtlichen Sanierungen
    Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
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  • Ökosoziale Steuerreform 2022
    Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.
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  • Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages
    Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
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