Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen
Hinzurechnungsbesteuerung ist auch dann möglich, wenn Gewinne in der ausländischen Tochtergesellschaft thesauriert werden.
Seit dem 1.1.2019 gilt im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes die „neue“ Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach werden bestimmte noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochterkörperschaft dem Gewinn der beherrschenden österreichischen Körperschaft (etwa GmbHs oder AGs) hinzugerechnet, wodurch eine zeitnahe Besteuerung dieser ausländischen Einkünfte bei der österreichischen Körperschaft bewirkt werden soll.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung, als eine Besteuerung nur im Falle der tatsächlichen Ausschüttung an die inländische Mutterkörperschaft möglich war, kann daher auch für lediglich auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft erzielte und dort thesaurierte Gewinne eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden.
Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2018
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sodass eine erstmalige Berücksichtigung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung ab dem Jahr 2019 in Betracht kommt.
Die Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen anwendbar:
- Die inländische Körperschaft beherrscht die ausländische Körperschaft (in der Regel bei mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Körperschaft gegeben)
- Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft (tatsächliche Besteuerung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5%)
- Die ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen
- Die beherrschte ausländische Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (typischerweise bei reinen „Holdinggesellschaften“ gegeben)
- Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen,
- Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum oder
- Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären.