Verlängerung der Verjährungsfrist gilt über den Tod hinaus
Der Tod eines Erblassers befreit die Erben nicht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Für einige Abgaben gibt es aber spezielle Verjährungsfristen. So etwa beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zehn Jahre. Welche Frist nun für die Erben gilt, wenn der Erblasser verstirbt, entschied nun das Bundesfinanzgericht (BFG).
Der Erblasser brachte 2013 eine Selbstanzeige für die Jahre 2003 bis 2012 ein. Darin führte er aus, dass die Einkünfte aus ausländischen Kapitalveranlagungen irrtümlich nicht in Österreich erklärt worden waren. Das Finanzamt setzte dann die Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2012 unter Berücksichtigung der ausländischen Kapitaleinkünfte fest.
Es kommt nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat
Daraufhin brachte der Erblasser eine Beschwerde ein, wonach hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2006 bereits Verjährung eingetreten sei, da mangels Vorsatz die Verjährungsfrist nicht zehn, sondern nur fünf Jahre betrage. Nach Einbringung der Beschwerde verstarb der Erblasser. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde von der Erbengemeinschaft vorgebracht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht anzuwenden ist, da der Erblasser bereits verstorben sei.
Das BFG meinte aber, dass die Abgabenverkürzung des Erblassers zumindest billigend in Kauf genommen wurde und somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt und daher die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Es komme nämlich nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Daher gelte die verlängerte Verjährungsfrist auch gegen den Rechtsnachfolger des Verstorbenen.