Verordnung zur Gewinnermittlung nichtbuchführender Gewerbetreibender
Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Verordnung wurde heuer schon zum zweiten Mal geändert.
Die Verordnung wurde im April zunächst adaptiert; nun wurde sie nochmals dahingehend geändert, dass Teile entfallen, was zu entsprechenden Erleichterungen führt.
- Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von € 110.000 entfällt somit zur Gänze.
Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von € 700.000 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von € 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GmbH & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet. - Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.
- Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.
Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Vorteilhaftigkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen!