Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub
Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.
Wird von einem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter eine Frist, wie etwa eine Beschwerdefrist, versäumt, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. des Vertreters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Urlaubsbedingt abwesend
In einem Fall hatte ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem eine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts versäumt wurde, da die Beschwerdevorentscheidung um drei Tage zu spät eingebracht wurde. Dazu kam es durch einen einmaligen unvorhersehbaren Fehler einer sonst sehr zuverlässigen Kanzleikraft. Im ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch keine Organisationspflichtverletzung dargelegt.
Erst im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die Kanzleikraft über ausreichende Fachkenntnisse verfüge, um Fristen selbst zu berechnen und korrekt in den Fristenkalender sowie in den Handakt einzutragen. Diese Eintragungen wurden auch laufend überprüft. Der Fehler sei aber nicht aufgefallen, weil der für die Kontrolle zuständige Anwalt während der Fristeintragung urlaubsbedingt abwesend war und ihm der Handakt daher nicht vorgelegt wurde.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
Das BFG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Fristversäumnis wurde im Wiedereinsetzungsantrag zunächst ausschließlich mit einem einmaligen Versehen einer ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft begründet. Ein Vorbringen zur fehlenden Organisationspflichtverletzung des Rechtsanwalts erfolgte jedoch erst bei der Bescheidbeschwerde. Eine derartige Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist unzulässig. Das Vorbringen war daher nicht zu berücksichtigen, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war.
Außerdem sah das BFG auch inhaltlich keinen Wiedereinsetzungsgrund als gegeben an. Soweit der Antragsteller seine urlaubsbedingte Abwesenheit als Grund der Fristversäumnis anführte, stellte das Gericht klar, dass ein Urlaub ein planbares und vorhersehbares Ereignis darstellt. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, während seiner Abwesenheit für eine angemessene Vertretung und Kontrolle seiner Kanzleiabläufe zu sorgen. Ein diesbezügliches Organisationsverschulden ist dem Rechtsanwalt zuzurechnen und schließt eine Wiedereinsetzung aus.
Fazit
Das Erkenntnis des BFG zeigt die strengen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf. Wesentlich ist, dass die Gründe für die Fristversäumnis bereits im Wiedereinsetzungsantrag vollständig dargelegt werden. Darüber hinaus entbindet ein Urlaub einen Rechtsanwalt nicht von seiner Organisationspflicht. Wer während seiner Abwesenheit nicht für eine funktionierende Kanzleivertretung sorgt, handelt schuldhaft.