Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ging es darum, ob Grundstücke, die nicht bilanziell dokumentiert wurden, auch als gewillkürtes Betriebsvermögen gelten können, und ob eine private Nutzung automatisch notwendiges Privatvermögen entstehen lässt.

Partei im Verfahren war eine GmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Errichtung und den Betrieb von Einkaufszentren umfasst. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Entnahme einer Liegenschaft aus dem Vermögen der GmbH & Co KG. Diese Entnahme wurde dokumentiert, jedoch blieb die tatsächlich entnommene Fläche sowie der anzusetzende Entnahmewert strittig. Es wurde daher vom Finanzamt und in weiterer Folge auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) die Annahme getroffen, dass die gesamte Fläche entnommen wurde. Die GmbH & Co KG erhob dagegen ein Rechtsmittel, da sich nicht die Entnahme der gesamten Fläche aus der Bilanz ableiten ließ und Teilflächen für Zwecke der privaten Erholung und als Garten genutzt wurden und diese daher dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen sind.
Offen blieb damit, in welchem Umfang Betriebsvermögen vorlag und welche steuerlichen Folgen sich aus der Entnahme der betrieblich genutzten Teilgrundstücksflächen ergaben.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH stellte klar, dass Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen als gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert werden können, wenn sie weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind. Der Steuerpflichtige muss hierbei jedoch den Entschluss fassen, diese Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, und dieser dann auch buchmäßig dokumentiert werden.
Die Wirtschaftsgüter müssen zudem in irgendeiner Weise dem Betrieb förderlich sein, etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung. Es darf jedoch keine zwingende betriebliche Nutzung der Wirtschaftsgüter vorliegen, da diese dann bereits dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden. Notwendiges Betriebsvermögen ist objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und dient diesem auch tatsächlich.

Notwendiges Privatvermögen

Im Gegensatz dazu stellen Wirtschaftsgüter, die objektiv privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dienen oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt sind, notwendiges Privatvermögen dar. Diese Wirtschaftsgüter können nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Wird ein Grundstück für private Zwecke, wie zur Freizeit, Erholung oder zur Nutzung als Garten verwendet, stellt dies nicht zwingend notwendiges Privatvermögen dar. Die private Nutzung beeinträchtigt die Betriebsvermögensstärkung nicht, wenn das Grundstück Eigenschaften aufweist, die eindeutig dem Unternehmenszweck dienen können und das Wirtschaftsgut in der Bilanz dokumentiert ist.
Im gegenständlichen Fall waren die Grundstücke aufgrund der Größe und Lage durchaus zur Errichtung eines Einkaufszentrums geeignet gewesen. Wird ein Wirtschaftsgut jedoch nicht in die Bilanz aufgenommen, kann es keinesfalls gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.

Fazit

Mit dem ergangenen Erkenntnis wiederholt der VwGH die zentralen Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung von betrieblich und privat verwendeten Vermögen. Als gewillkürtes Betriebsvermögen gelten jene Wirtschaftsgüter, die weder dem notwendigen Betriebs- noch dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet werden können, deren betriebliche Zugehörigkeit jedoch durch den Willen des Steuerpflichtigen – dokumentiert durch die Aufnahme in die Bilanz – begründet wird.
Als Voraussetzung gilt, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich ist, etwas durch ein betriebliches Interesse, einer fundierten Kapitalausstattung oder als Erweiterungsfläche. Eine geringfügige Privatnutzung dieser Wirtschaftsgüter begründet nicht zwingend die Zuordnung zum notwendigen Privatvermögen.