PKW-Privatnutzung

Das Finanzamt veröffentlichte eine neue Kilometergeldverordnung. Bitte beachten Sie unbedingt die Anforderungen an ein Kilometergeld und beachten Sie, dass pauschal angesetzte Privatanteile NICHT mehr anerkannt werden. Ist das Fahrtenbuch nicht ordentlich geführt, werden automatisch die Sachbezüge angesetzt.

Kürzlich wurde die Kilometergeldverordnung des Finanzministers, die am 01.01.2025 in Kraft treten wird, veröffentlicht. Dies betrifft sämtliche pauschale Berücksichtigungen von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen, wenn in Steuererklärungen Kfz-Kosten in Form Kilometergeldern geltend gemacht werden wollen.

In dieser Verordnung ist ausdrücklich erläutert, wie ein Fahrtenbuch auszusehen hat.

Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:

  • Datum
  • Kilometerstand
  • Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelgten Tageskilometer
  • Ausgangs- und Zielpunkt 
  • Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt

Wird den darin angegebenen Voraussetzungen bei der Führung des Fahrtenbuches nicht Rechnung getragen, ist im Falle einer Betriebsprüfung, einer Prüfung von Lohnabgaben oder bei der Kontrolle von Arbeitnehmerveranlagungen davon auszugehen, dass eine Anerkennung von Kfz-Ausgaben nur mehr entsprechend der Vorgaben der Verordnung anerkannt werden. Bislang pauschal geschätzte Privatanteile oder geschätzte betrieblich gefahrene Kilometer werden seitens der Finanz keine Anerkennung mehr finden.
Bei aktuellen Finanz- und Sozialversicherungsprüfungen haben wir festgestellt, dass auf die Aufzeichnungen von Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers besonderes Augenmerk gelegt wird. So wird bereits jetzt bei solchen betrieblich genutzten Fahrzeugen mangels Vorliegens eines korrekt geführten Fahrtenbuches oftmals anstelle des pauschal geschätzten Privatanteiles der Sachbezugswert (monatlich 1,5% oder 2% vom Neuwert des Fahrzeuges, je nach CO2-Ausstoß max. €960,00) bei der Versteuerung zur Anwendung gebracht, was eine massive Steuermehrbelastung zur Folge hat.

Pauschal geschätzte Privatanteile zu betrieblichen Kfz-Aufwendungen (Abschreibung, Treibstoffe, Reparaturen, Versicherung etc.), wie es bisher üblich und von der Finanz auch teilweise anerkannt war, gehören damit der Vergangenheit an.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, ab dem 1. Jänner 2025 den Anforderungen dieser neuen Verordnung nachzukommen, andernfalls Probleme bzw. Diskussionspunkte bei Prüfungen unausweichlich sein werden.