Reiseaufwandsentschädigung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer
Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wird diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens € 720 pro Monat begrenzt.
Dies ist nur möglich, wenn
- Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
- nebenberuflich
- in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
- deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.
Jährliche Meldepflicht
Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.
Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:
- Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
- Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
- ZVR-Nummer des Vereins
- Steuernummer des Vereins
- Ausbezahlter Gesamtbetrag