Abschaffung der kalten Progression
Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.
Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs mit der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr - insbesondere auch zur Inflationsanpassung - angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber nicht, kann sich die Steuerlast erhöhen, wenn eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.
Grenzbeträge und Tarifstufen
Durch die Erhöhung der Grenzbeträge des progressiven Einkommensteuertarifs (ausgenommen Einkommensteile über € 1 Mio.) und der Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) wurde nun der kalten Progression großteils ein Riegel vorgeschoben.
2023 werden
- die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3%,
- die Absetzbeträge um 5,2 %,
- die Grenzbeträge der sonstigen Tarifstufen (ausgenommen für die Einkommensteile über EUR 1 Mio.) um rund 3,47 % erhöht.
- Grenzbeträge bis 11.693: Steuersatz 0%
- Grenzbeträge über 11.693 - 19.134: Steuersatz 20 %
- Grenzbeträge über 19.134 - 32.075: Steuersatz 30 %
- Grenzbeträge über 32.075 - 62.080: Steuersatz 41%
- Grenzbeträge über 62.080 - 93.120: Steuersatz 48 %
- Grenzbeträge über 93.120 – 1.000.000: Steuersatz 50 %